§ 1. Name, Sitz und Rechtsform
(1) Name: Verein zur Förderung der Heimatpflege und des DARSS-MUSEUMS e.V.
(2) Sitz: Ostseebad Prerow/Darß
(3) Rechtsform: Gemeinnütziger eingetragener Verein
§ 2. Zweck, Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde, der Heimatpflege, der Kunst sowie der maritimen Volkskultur, und zwar durch ideelle und materielle Förderung des DARSS-MUSEUMS.
Der Verein sieht seine besondere Aufgabe in
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3. Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen (Körperschaften) sein.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme schriftlich zu bestätigen hat.
(3) Mitglieder, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben das Recht zum eintrittsfreien Besuch des DARSS-MUSEUMs.
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt nach dreimonatiger schriftlicher Kündigung nach Jahresabschluss oder durch Ausschließung.
(2) Die Ausschließung kann nur erfolgen, wenn gegen das Mitglied Tatsachen vorliegen, die Zwecken des Vereins zu schädigen, oder wenn ein Mitglied über ein Jahr mit seinem Beitrag in Rückstand geblieben ist und nach schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
(3) Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Beirats und wird dem Betroffenen vom Vorstand mitgeteilt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die nach § 9 einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Ausschließung.
§ 5. Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 7. Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem jeweiligen Direktor des Museums Der Verein wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Der Vorstand soll wichtige Beschlüsse nur nach Anhörung des Beirats und tunlichst einstimmig fassen und in diesen Fällen über die Beschlussfassung eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anfertigen.
(3) Die Vorstandsmitglieder über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- und Wiederwahl im Amt.
§ 8. Beirat
Der Vorstand ruft zu gegebener Zeit einen Beirat ein. Dieser dient zur Beratung, insbesondere zur fachlichen Beratung und zur Unterstützung des Vorstandes. Er kann von sich aus einen Vorsitzenden des Beirates wählen.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
(1) Die alljährlich in Prerow abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern einberufen. Für die Einladung gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.
10. Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden in allen Versammlungen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nach Gesetz oder Satzung nicht eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Der Schriftführer fertigt über die Beschlussfassung eine Niederschrift, die er und der Vorsitzende des Vorstandes unterzeichnen müssen.
§ 11. Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Zu Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
§ 12. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb eines Monats die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit satzungsändernder Mehrheit beschließen kann.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Prerow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, speziell für das DARSS-MUSEUM Prerow.
§ 13. Sonderermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist zu Änderungen dieser Satzung befugt, soweit sie zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich sind.
Prerow, den 4. Dezember 1999 - zuletzt geändert am 6.12.2008 (§2, Abs.2, letzter Satz)
|
|
|